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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das sind die allgemeine Geschäftsbedingungen von KUB Consult UG

KUB Consult UG (haftungsbeschränkt)

Sitz: Friedberg (Hessen)

HRB 10145, Amtsgericht Friedberg (Hessen)

Geschäftsführerin: Victoria Huber

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beratung / Personalvermittlung

Stand: Januar 2025

§ 1 Allgemeines

(1) Der Berater/ Personalvermittler unterstützt den Mandanten bei seiner Personalbeschaffung. Hierzu bietet er die folgenden Leistungen an:

  • a) Allgemeine Beratungsleistungen
  • b) Aufnahme der Anforderungen und Erstellung einer Stellenanzeige
  • c) Active Sourcing
  • d) Personalvermittlung (einschließlich Unterstützung bei der Personalauswahl)


Die Leistungen nach lit. b) und lit. c) können auch ohne Buchung der Leistungen nach lit. d) gebucht werden. Wird die Leistung nach lit. c) ohne die Leistung nach lit. b) gebucht, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine veröffentlichungsfähige Stellenanzeige zur Verfügung zu stellen. Die Buchung der Leistung nach lit. d) nur möglich, wenn auch die Leistung nach lit. c) gebucht wird, es sei denn die Initiative zur Vermittlung geht vom Personalvermittler aus.

(2) Der Mandant verpflichtet sich, dem Berater/ Personalvermittler alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese vom Berater/ Personalvermittler erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Kandidaten benötigt werden, wie z.B. Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines Anforderungsprofils.

(3) Hat sich ein durch den Berater/ Personalvermittler vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Mandanten beworben, oder wurde er durch einen anderen Personalvermittler vorgeschlagen, ist der Mandant verpflichtet, den Berater/ Personalvermittler unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. Unterlässt der Mandant die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Kandidaten, ist der Berater/ Personalvermittler berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.


(4) Wird lediglich die Leistung nach Abs. 1 lit. d) gebucht, ist der Berater / Personalvermittler berechtigt, Kandidaten auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen und an diese zu vermitteln. Kandidaten können auf Wunsch gegen eine zusätzliche, erfolgsunabhängige Vergütung dem Mandanten exklusiv vorgeschlagen werden. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung wird die zusätzliche Vergütung auf das Honorar nach § 2 angerechnet.


§ 2 Honorar

(1) Inhalt und Umfang der allgemeinen Beratungsleistungen sowie die die Höhe des Beratungshonorars wird im Beratervertrag geregelt. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.

(2) Das Honorar für die Leistungen nach § 1 Absatz 1 lit. b) und c) wird im Personalvermittlungsvertrag festgelegt. Das Honorar für die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. d) bemisst sich als Prozentsatz vom zukünftigen, mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten, Brutto-Jahreseinkommen. Der Prozentsatz wird im Vermittlungsvertag vereinbart. Werden sowohl die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. d) als auch Leistungen nach § 1 Absatz 1 lit. b) oder c) gebucht, wird im Falle einer erfolgreichen Vermittlung das Honorar für die Leistungen nach § 1 Absatz 1 lit. b) und c) auf das Honorar für die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. d) angerechnet.

(3) Das der Berechnung zugrundeliegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile.

(4) Der Honoraranspruch für die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. b) entsteht mit der Übermittlung der erstellten Stellenanzeige an den Auftragnehmer. Der Honoraranspruch für die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. c) entsteht mit der Übermittlung der Kandidatenliste an den Auftragnehmer. Der Honoraranspruch die Leistung nach § 1 Absatz 1 lit. d) entsteht, wenn zwischen dem Mandanten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von dem Berater/ Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies die Entstehung des Honoraranspruchs des Beraters / Personalvermittlers nicht. Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn ein Kandidat vom Auftraggeber als Freelancer, Freiberufler, Berater o.ä. beschäftigt wird.

(5) Der Mandant verpflichtet sich, dem Berater/ Personalvermittler unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Mandant gegenüber dem Berater/ Personalvermittler die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen. Zudem wird der Auftraggeber dem Berater/ Personalvermittler Kopien der Vertragsunterlagen oder Auszüge des Vertrages zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Höhe des Honoraranspruchs relevant sind.

(6) Sollte der Mandant seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 und 5 nicht nachkommen, ist der Berater/ Personalvermittler berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.

(7) Wird ein Kandidat zunächst vom Mandanten abgelehnt, dann aber innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Abschluss der Vermittlungstätigkeit beim Mandanten oder einem verbundenen Unternehmen (z.B. Gesellschafter- oder Geschäftsführeridentität) eingestellt, so hat der Berater/Personalvermittler Anspruch auf die jeweils entgangene Vergütung entsprechend § 2 (Abs. 1, 2 & 3).


§ 3 Sonderleistungen und Reisekosten

Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen dem Berater/ Personalvermittler und dem Mandanten gesondert schriftlich zu vereinbaren und zusätzlich zu dem Honorar nach § 2 zu vergüten. Reisekosten, die dem Berater/ Personalvermittler im Rahmen eines Auftrags auf Wunsch des Mandanten entstehen, werden dem Mandanten gesondert in Rechnung gestellt.


§ 4 Vertraulichkeit

(1) Der Mandant und der Berater/ Personalvermittler erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Mandant hat die von dem Berater/ Personalvermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Kandidaten, mit dem der Mandant einen Vertrag geschlossen hat.

(2) Die Parteien erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Dienstleistungen (Beratung / Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert. Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 DSGVO.


§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 6 Haftung

(1) Die vom Berater/ Personalvermittler zu einem Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann der Berater/ Personalvermittler daher nicht übernehmen. Insbesondere haltet der Berater /Personalvermittler nicht für Eigenschaften, Fähigkeiten, etc. der Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerber-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild hierüber zu machen.


(2) Im Übrigen ist die Haftung des Beraters / Personalvermittlers – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Garantie

Kündigt die vermittelte Person innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme des den Honoraranspruch begründenden Beschäftigungsverhältnisses, oder kündigt der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums berechtigterweise und wirksam aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der vermittelten Person liegen, wir der Berater / Personalvermittler für den Auftraggeber unentgeltlich eine andere Person mit einer vergleichbaren Qualifikation suchen. Gelingt dies nicht, so wird der Berater/ Personalvermittler 25 % des Honorars nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zurückerstatten.


§ 8 Auftragsbeendigung

Der Mandant kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind dem Berater/ Personalvermittler ohne Abzug zu erstatten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die diese Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicherweise Weise erreicht wird, zu ersetzen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Beraters/ Personalvermittlers.